, Tenhalter Philipp

Sei Teil der Länderkonferenz und rede mit!

Am 16.11.2024 findet die alljährliche Länderkonferenz des ÖBSV statt. Dort treffen die LändervertreterInnen mit dem Vorstand des ÖBSV zusammen, um gemeinsam den Bogensport weiterzuentwickeln. Die Länderkonferenz bietet die Möglichkeit, dass wir als Landesfachverbände mitreden dürfen. Zum Beispiel kann nur in einer Länderkonferenz WKO Änderungen eingebracht werden. Die Länderkonferenz ist Teil der Statuten des ÖBSV und daher gibt es strikte Vorgaben (Auszug der Statuten siehe unten).

Wir wollen auch eure Meinungen vertreten und daher habt ihr bis zum 10.10.2024 die Möglichkeit unter dem Link Tiroler Bogensportfachverband - Laenderkonferenz , uns Wünsche, Anregungen, Bitten oder auch WKO Änderungen zukommen zu lassen. 

Seid dabei und redet mit...

 


Auszug aus den Statuten des ÖBSV  - §11 Die Länderkonferenz

11.1 Die Länderkonferenz setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und je zwei Vorstandsmitgliedern der einzelnen Landesverbände zusammen. Die Vorstandsmitglieder der Landesverbände sind berechtigt, ihre Teilnahmeberechtigung mit oder ohne Stimmrecht entweder auf das andere Vorstandsmitglied des Landesverbandes oder jede sonstige natürliche Person, die (unmittelbar oder mittelbar) Mitglied des Landesverbandes 
ist zu übertragen. Diese Übertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung  nachzuweisen. Sofern sich aus der Vollmacht nicht ausdrücklich anderes ergibt ist eine 
Bevollmächtigung ohne Stimmrecht anzunehmen.
11.2 Die Mitgliedsvereine des ÖBSV in einem Bundesland werden in der Länderkonferenz durch den Landesverband dieses Bundeslandes vertreten.
11.3 Die Länderkonferenz findet mindestens einmal jährlich statt, im Bedarfsfall öfter.
11.4 Die Länderkonferenz wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder der Länderkonferenz sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Anschluss der Tagesordnung einzuladen.
11.5 Die Delegierten zur Länderkonferenz und die Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme.
11.6 Die Länderkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, spätestens jedoch 15 Minuten nach der festgesetzten Beginnzeit.
11.7 Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen Verhinderung einer der VizepräsidentInnen des ÖBSV.
11.8 Anträge sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Länderkonferenz schriftlich beim Vorstand einzubringen. Antragsberechtigt sind die Landesverbände, die Vorstandsmitglieder und die RechnungsprüferInnen.
11.9 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter "Allfälliges" sind keine Beschlüsse möglich.
11.10 Der Länderkonferenz sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Änderungen der Wettkampfordnung
d) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlüsse aus dem Verband und gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verband Statuten per 18.10.2020 Seite 11 von 18
e) Genehmigung einer offiziellen Bewerbung des Verbandes um ein internationales Bogensport-Großereignis, für dessen ordnungsgemäße Durchführung der Verband gegenüber Dritten die Verantwortung trägt. Ferner obliegt ihr:
f) die Beratung und Beschlussfassung zu Fragen des Bogensports, die nicht durch ein anderes Verbandsorgan einer Erledigung zugeführt werden oder die ihr vom Vorstand zur Erledigung zugewiesen werden.